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Arbeitssicherheit in Vereinen

Was hat z.B. ein Sportverein mit Arbeitsschutz zu tun?

 

Der Vorstand eines Vereins ist als Vertreter der juristischen Person    ......verein e. V. für den sicheren Vereinsbetrieb und die Arbeitssicherheit verantwortlich.

 

Ereignet sich durch einen vom Vorstand zu verantwortenden unsicheren Vereinsbetrieb ein Unfall mit Verletzungsfolgen, so kann es sowohl zu einer straf- wie auch zivilrechtlichen Haftung des Vorstandes kommen.

 

Die gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) ist Bestandteil des im Grundgesetz verankerten Systems der "Sozialen Sicherheit" in der Bundesrepublik Deutschland. Sie gehört somit neben der Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zu den fünf Säulen der Sozialversicherung.

Jeder Unternehmer in der Bundesrepublik Deutschland ist mit seinem Unternehmen in einer für ihn zuständigen Berufsgenossenschaft Pflichtmitglied.

Nach dem Sozialgesetzbuch gilt auch jeder Verein als Unternehmen. In der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegt er deswegen auch den gleichen Regelungen wie gewerbliche Unternehmen. Für die Vereinspraxis bedeutet dies, dass die staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzbestimmungen eingehalten werden müssen.

Die Umsetzung des Arbeitsschutzes sind im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) §1 festgelegt. Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Diese sollen ihn beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen.

 

Rechtliche Grundlagen (Quelle VBG)

Die Verantwortung des Vorstandes für den sicheren Vereinsbetrieb

Die Verantwortung des Vorstandes für den sicheren Vereinsbetrieb folgt in allgemeiner Form bereits aus der im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegten Verkehrssicherungspflicht (§ 823 BGB).

Hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten, der ehrenamtlich Tätigen* und der freiwillig gesetzlich unfallversicherten Wahlamtsinhaber (Kurzbezeichnung: Versicherte),bei deren Tätigkeiten im Verein, ergibt sich die Verantwortung des Vorstandes einerseits aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und andererseits aus dem Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) und der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (DGUV Vorschrift 1)

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Adressat: Arbeitgeber = juristische Person z.B. Sportverein e. V.
Die Verantwortung nach dem ArbSchG besteht gegenüber den Beschäftigten des Vereins.

Das ArbSchG verpflichtet den Vorstand als Vertreter des Arbeitgebers, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben (§ 3 Abs. 1 ArbSchG). Insbesondere hat er für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen (§ 3 Abs. 2 ArbSchG).

Sozialgesetzbuch VII (SGB VII)
Adressat: Unternehmer = juristische Person z.B. Sportverein e. V.
Die Verantwortung nach dem SGB VII besteht gegenüber den Versicherten im Verein.

Das SGB VII erklärt die Verantwortung des Vorstandes als Vertreter des Unternehmers für die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe (§ 21 Abs. 1 SGB VII).

Unfallverhütungsvorschrift (UVV) "Grundsätze der Prävention"
Adressat: Unternehmer = juristische Person z.B. Sportverein e. V.
Die Verantwortung nach der DGUV V 1 besteht wie im SGB VII gegenüber den Versicherten im Verein.

Die DGUV V 1, die die BG für ihre Unternehmer und Versicherten erlassen hat, orientiert sich sowohl am ArbSchG als auch am SGB VII. Sie verpflichtet den Vorstand als Vertreter des Unternehmers, die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen. Die zu treffenden Maßnahmen sind insbesondere in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, der DGUV V 1 und in weiteren Unfallverhütungsvorschriften näher bestimmt (§ 2 Abs. 1 BGV A1).

* wie Beschäftigte tätige Mitglieder

 

 

Arbeitsschutz im Verein

in Eigenregie durchführen oder als Fremdleistung einkaufen?

 

Um den Arbeitsschutz im Verein regelkonform umzusetzen, benötigt der Verein in der Regel fachkundige Partner wie eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (FaSi) und eine betriebsärztliche Betreuung. Beide Experten/innen müssen unabhängig der Vereinsgröße und der Anzahl der Beschäftigten vom Vorstand schriftlich bestellt werden.

 

Die Art und der Umfang der Betreuung durch diese beiden Experten/Expertinnen sind abhängig von der Anzahl der Beschäftigten.

 

Bei einer Betriebsgröße von maximal 10 Beschäftigten kann der Verein die "Regelbetreuung (Grundbetreuung und anlassbezogene Betreuung) für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten" zur Sicherstellung des Arbeitsschutzes wählen. Die Grundbetreuung beinhaltet die Unterstützung des Vereinsvorstandes bei den Gefährdungsbeurteilungen; sie muss spätestens alle 5 Jahre wiederholt werden. Bei maßgeblichen Änderungen in Teilen des Arbeitssystems im Verein oder z.B. bei Unfall- oder Erkrankungsuntersuchungen, kommen die anlassbezogenen Betreuungen hinzu. Betriebsarzt/-ärztin und FaSi unterstützen den Vorstand hierbei ohne zeitliche Mindestvorgaben. Bei der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilungen und Berichten kann sich der Vorstand von den Fachkundigen unterstützen lassen.

 

Weitere Betreuungsmodelle für Betriebe / Vereine mit mehr als 10 Beschäftigten finden Sie in der DGUV Vorschrift 2

 

Um die arbeitssicherheitstechnische Betreuung für kleine Betriebe und Vereine zu organisieren, können diese, sofern sie maximal 50 Personen beschäftigen, alternativ auch das Unternehmermodell zur Betreuung wählen. Hier wird ein aktiv in die Arbeitsabläufe und das Vereinsgeschehen eingebundenes Vorstandsmitglied (§ 26 BGB) durch ein Informations- und Motivationsseminar (12 LE der BG) befähigt, Gefährdungsbeurteilungen selber zu erstellen und zu entscheiden, ob eine FaSi oder ein/e Betriebsarzt/-ärztin bei Bedarf als Experten für die ein oder andere Beurteilung hinzugezogen werden sollen. Auch in diesem Fall müssen die eigens erstellten Gefährdungsbeurteilungen und die Berichte der Experten zur Dokumentation vorgehalten werden. Spätestens nach fünf Jahren muss das Vorstandsmitglied sein Wissen durch eine Fortbildungsmaßnahme auffrischen.

 

Das Thema der Gefährdungsbeurteilung ist aber nicht alles, was Sie als Unternehmer Vorstand, in ihrem

Betrieb/Verein umzusetzen haben. Es gehören hier noch weitere Punkte wie:

  • Gefährdungen und Belastungen der Beschäftigten am Arbeitsplatz ermitteln und beurteilen 

  • Maßnahmen festlegen und umsetzen sowie die Wirksamkeit kontrollieren

  • jährlich die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit unterweisen

  • Betriebsanweisungen bereitstellen 

  • Gefahrstoffe erkennen und die erforderlichen Maßnahmen ableiten

  • erforderliche persönliche Schutzausrüstung festlegen

und einiges mehr………………

 

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Wussten Sie schon ...........?

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